#1

Gesetz Belagerungszustand

in Besatzungsrecht 14.09.2019 16:13
von andreas.greiner • 4 Beiträge

anbei das Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851


Dateianlage:
"Mögen wir den Weg der Heilung erkennen und die liebevolle Kraft finden, diesen zu gehen"
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#2

RE: Gesetz Belagerungszustand

in Besatzungsrecht 27.09.2019 06:44
von herbert:z • 6 Beiträge

Da gibt es hier auch sehr interessante Infos - In das Tun kommen, leider ist die Masse so programmiert durch Zeitung und TV

Wie die deutsche Frage geklärt wird (wenn wir es wollen), 2019
https://www.youtube.com/watch?v=SMTvL3Rc2Wc


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#3

RE: Gesetz Belagerungszustand

in Besatzungsrecht 02.10.2019 11:02
von oliver:driehorst • 53 Beiträge

hallo herbert,

vielen Dank für den Link.

Beste Grüße
oliver:


"Ich segne, die Situation die ich selber, in mein SEIN gezogen habe."
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#4

RE: Gesetz Belagerungszustand

in Besatzungsrecht 27.02.2020 09:18
von Ritter-Edel • 7 Beiträge

Ein Netzfund:

Die öffentliche Verwendung des Ausdrucks ‚Reichsbürger‘ in den sogenannten „Behörden“ ist rechtswidrig, da die Verwendung dieses Ausdrucks als Schmähbegriff in den Rechtsvorschriften (SHAEF-Gesetze) der Alliierten Besatzungsmächte verboten wurde, und zwar im „Law Nr. 1“, Gesetz vom 20. September 1945, erlassen in Berlin (COEL/P(45/40) des CONTROL COUNCIL, REPEALING OF NAZI LAWS. Unter dieses Dekret fiel auch (I) REICH CITIZENSHIP LAW (Reichsbürgergesetz) of 15 September, 1935, RGBL.1/1146 Article III. Also wird jeder bestraft, der diese Bezeichnung gebraucht. Damit liegt Nichtigkeit eines jeden Verwaltungsaktes, in welchem dieser Begriff offen oder unterschwellig gebraucht wurde, gemäß der BRD (GERMANY) Gesetzgebung [§ 42 VwGO, § 43, 44 VwVfG, Art. 24, 25 GG, sowie Art. 1-2 ÜLV], vor! Sobald also der Vorwurf „Reichsbürger“ u. a. benutzt wird, scheidet gleichzeitig wegen der Weltanschauung die Gerichtsbarkeit gemäß [§ 2 VwVfG, §§ 40, 173 VwGO, § 41 ZPO, § 20 GVG] kraft Gesetzes der BRD (GERMANY) aus, wegen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht durch Diskriminierung. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Durch diese Behinderung der Regierung darf kein Nachteil entstehen (Art.3 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland).


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