Strafanzeige und stelle damit Strafantrag gegen den
Verantwortlichen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Alexander Dobrindt
Invalidenstraße 44
D-10115 Berlin
sowie gegen
alle weiteren Erfüllungsgehilfen bis hin zu den Bediensteten der KFZ-Zulassungsbehörden, sowie alle Richter, Staatsanwälte, Vollstreckungsbeamte, Gerichtsvollzieher und weitere Erfüllungsgehilfen,
wegen des Verdachts des Hochverrats, des Betruges, der Veränderung von amtlichen Ausweisen u. a. gem.: StGB §§ 81, 82, 83, 240, 241, 242, 246, 249, 250, 252, 253, 255, 263, 265a, 267, 271, 273, 274, 275, 276a, 336, 339, 344, 345, 348, 352, 353, 357, 358 sowie aus allen sonstigen Rechtsgründen. Erhärtet sich dieser Verdacht oder wird er bestätigt, ist automatisch Folgendes gültig:
VwVfG §§ 44 (1) & (2) 5. & 6.; 48, 49, 49a
Zusätzlich wird diese Anzeige dem Gerichtshof der Europäischen Union zugestellt, der gem. nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EUV „die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge“ zusichert.
Gründe:
Mit Ausfertigung der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
(Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) am 03.02.2011 und
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 4.4.2011 I 549
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29.April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57 ), die durch die Richtlinie 2003/127/EG (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29) geändert worden ist.
hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gem. der EG-Richtlinie 1999/37/EG
- rechtsverbindlich für alle EU-Mitglieder - die Zulassungsbescheinigungen Teil I & Teil II auszustellen. Mit der Änderung durch Richtlinie 2003/127/EG (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 29) ist eine Änderung erfolgt, die ebenfalls - rechtsverbindlich für alle EU-Mitglieder – seit 2004 von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt werden musste.
Auf der Seite 76 der FZV ist ein Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I und auf Seite 80 das Muster der Zulassungsbescheinigung Teil II zu sehen. Dort ist bei C4.c der Satz zu lesen:
„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen“.
Diese Abbildungen entsprechen jedoch nicht der geänderten Richtlinie von 2003.
Mit der Änderung durch die Richtlinie 2003/127/EG muss dieser Satz wie folgt lauten:
„Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Fahrzeughalter des Fahrzeugs ausgewiesen“.
Mitunter ist es verwunderlich, dass es die Möglichkeit für eine Eintragung nach
C4.a „ist der Fahrzeughalter“
und
C4.b „ ist nicht der Fahrzeughalter“
In den Zulassungsbescheinigungen Teil I & Teil II nicht gibt.
Da in der Bundesrepublik Deutschland alle Rechtsnormen auf den Fahrzeughalter abgestimmt sind, mitunter das PflVG (Pflichtversicherungsgesetz für Fahrzeughalter), das StVG (Straßenverkehrsgesetz), das KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz), sowie alle Gerichtsurteile aufgrund der Annahme in Bezug auf den Fahrzeughalter den Fahrzeughalter voraussetzen, ist dies ein Verbrechen gegen die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland, weil seit Änderung der EU-Richtlinie spätestens seit 2004 eben falsche Zulassungspapiere von den Behörden ausgegeben werden, ohne die Inhaber der Zulassungspapiere über die Änderung in Kenntnis zu setzen.
Es ist seither ungeklärt, wer nun als Fahrzeughalter in Frage kommt und somit für Steuerzahlungen und dem Abschluss von KFZ-Haftpflichtversicherungen verantwortlich zu machen ist.
Hinzu kommen die nun fraglichen strafrechtlichen Folgen, die bei Personen die von der Justiz als Fahrzeughalter angenommen und behandelt wurden, schon seit Änderung der EU-Richtlinie vollstreckt wurden und weiter vollstreckt werden, obwohl sie als Fahrzeughalter nicht bestimmt werden können.
Aufgrund des GG Art (2) & (4) i.V.m. StGB § 138 (3) bin ich gehalten hiermit diese Strafanzeige mit Strafantrag zu stellen.
Als mögliche Zeugen nenne ich hiermit alle Personen Deutschlands, die einen Führerschein besitzen und ein Fahrzeug fahren.
Ich bitte um umgehende Mitteilung eines Aktenzeichens.
Dieses Schreiben entspricht der AKTENKUNDIGKEIT für das weitere Vorgehen.
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Vorname Familienname
Zustellung: (zuerst an den EUGH faxen und Faxbestätigung mit zum Bundesanwalt faxen)
Gerichtshof der Europäischen Union | Palais de la Cour de Justice
Boulevard Konrad Adenauer | Kirchberg | L-2925 Luxembourg | Telefax: +352 4303 2600